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Andorra-FAQ: Firmengründung

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Gesellschaftsgründung in der Steueroase Andorra

Fragen-Übersicht

Dürfen Ausländer eine Firma in Andorra gründen?
Gibt es eine Buchführungspflicht für andorranische Firmen?
Welche Kosten entstehen bei der Gründung?
Gibt es ein vorgeschriebenes Mindestkapital?
Wieviele Personen werden zur Gründung benötigt?
Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber?
Werden Rechnungen aus Andorra überhaupt anerkannt?

 

F: Dürfen Ausländer eine Firma in Andorra gründen?

A: Personen, die keinen ununterbrochenen legalen Aufenthalt von mindestens 20 Jahren (Spanier und Franzosen 10 Jahre) im Fürstentum Andorra nachweisen können, dürfen sich an andorranischen Kapitalgesellschaften mit derzeit maximal 33% beteiligen. [1]
Das bedeutet in der Praxis entweder die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint Venture) mit einem geeigneten lokalen Partner oder die Einschaltung eines zuverlässigen Treuhänders.

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1 S. Artikel 3.1 der Handelsgesellschaftenverordnung "Reglament de Societats Mercantils" vom 19. Mai 1983

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F: Gibt es eine Buchführungspflicht für andorranische Firmen?

A: Entgegen weit verbreiteteten Falschinformationen sind auch andorranische Kapitalgesellschaften verpflichtet, eine ordentliche und ihren Aktivitäten entsprechende Buchhaltung zu führen, welche es ermöglicht, den tatsächlichen Stand der Unternehmenssituation zu erkennen.
Auf jeden Fall ist es obligatorisch, Journal, Hauptbuch, Inventar und Bilanz zu führen. [1]
Allerdings sind die Bücher der Finanzbuchhaltung und der Jahresabschluss im Normalfall nicht vorlagepflichtig bei der öffentlichen Verwaltung. Steuerliche Überlegungen bedürfen bei der Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung keiner Berücksichtigung.

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1 S. Artikel 12 der Handelsgesellschaftenverordnung "Reglament de Societats Mercantils" vom 19. Mai 1983

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F: Welche Kosten entstehen bei der Gründung?

A: Der Aufwand in Zusammenhang mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft in Andorra setzen sich zusammen aus diversen Amts- und Registergebühren [1], Steuern [ ] sowie Honoraren für Berater und Notar.
Wir empfehlen, vor der Erteilung eines Auftrags schriftliche Angebote mit detaillierter Beschreibung des Leistungsumfangs anzufordern / einzuholen und zu vergleichen.

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1 S. ??? "Llei vom 00.00.2000 (BOPA 2000, Nr. 00, S. )

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F: Gibt es ein vorgeschriebenes Mindestkapital?

A: Um in Andorra eine Genehmigung zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Societat Limitada" zu erhalten, beträgt das Mindeststammkapital seit dem 1.1.2002 mindestens 3.005 Euro, welches auch einzuzahlen ist.
Jede Einlage muss einer effektiven Vermögensübertragung entsprechen.[2] Das genehmigte Stammkapital muss auch tatsächlich in Andorra vorhanden sein. Hierüber ist ein entsprechender Nachweis zu führen.
Die Errichtung einer Aktiengesellschaft "Societat Anònima" erfordert ein Mindestkapital von 30.050,60 Euro.[2]

________________________

S. ??? "Llei vom 00.00.2000 (BOPA 2000, Nr. 00, S.)
2
S. Artikel 5.5 der Handelsgesellschaftenverordnung
3 S. Artikel 22.3

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F: Wieviele Personen werden zur Gründung benötigt?

A: Die Konstituierung einer "Societat Limitada" erfordert mindestens zwei und maximal zehn Gesellschafter [1]und die "Societat Anònima" mindestens drei Aktionäre [2].

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1 S. Artikel 18.3 der Handelsgesellschaftenverordnung
2 S. Artikel 22.3

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F: Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber?

A: Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 13 Prozent vom Gehalt. Während der vom Arbeitnehmer zu zahlende Anteil je nach Wahl der Beiträge zur Rentenversicherung zwischen 5 und 9 Prozent variieren kann. Der andorranische Sozialversicherungsträger CASS erhält somit für die Kranken- und Rentenversicherung eines Arbeitnehmers insgesamt zwischen 18 und 22 Prozent an Beiträgen.

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S. Artikel 2 Caixa Andorrana de Seguretat Social (CASS): Reglament d’Aplicació n. 10 - Percentatges aplicables sobre cotitzacions vom Consell General

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F: Werden Rechnungen aus Andorra überhaupt anerkannt?

A: Wenn einer Rechnungstellung eine effektive Dienstleistung und/oder Warenlieferung zugrunde liegt, werden Rechnungen von andorranischen Unternehmen auch von ausländischen Finanzverwaltungen anstandslos anerkannt.
Falls jedoch der Eindruck entsteht, dass es sich beim Rechnungsteller um eine im allgemeinen Sprachgebrauch als Briefkastengesellschaft bezeichnete Konstruktion handelt, könnte die Finanzverwaltung die Anerkennung verweigern.

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Version: 10.0, letzte Bearbeitung: 4. April 2008