CEDI - Auskunfts- und Beratungsstelle Europaverband der Selbständigen in Andorra Checkliste: Arbeitsgenehmigung in Andorra - Beantragung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

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Checkliste: Arbeitsgenehmigung in Andorra

Beantragung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

Diese Checkliste führt die bei der Antragstellung auf Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in Andorra benötigten Dokumente auf und erläutert den zeitlichen Ablauf bei der Beantragung.



Erforderliche Dokumente:

- Polizeiliches Führungszeugnis (s. Art. 9.2.a Ausf.-Best.) (am Tag der Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
a) aus dem Land der Abstammung (Geburtsland) sowie
b) aus dem Land, aus dem nach Andorra übergesiedelt wird und aus allen bisherigen Wohnsitzländern

- Original und Fotokopie des gültigen Reisepasses, EU-Bürger können alternativ ihren Personalausweis vorlegen (s. Art. 9.2.b Ausf.-Best.)

- Geburtsurkunde

- Nachweis über den Zivil- und Familienstand
(z.B. Heiratsurkunde) (s. Art. 9.2.c Ausf.-Best.)

- Kopie vom Mietvertrag über eine bewohnbare Unterkunft und Kopie vom Bewohnbarkeitszertifikat der Wohnung (s. Art. 9.2.d Ausf.-Best.) (Nachweise über Unterkünfte auf Campingplätzen werden nicht mehr akzeptiert)

- 1 Passfoto (s. Art. 9.2.e Ausf.-Best.)

- Nachweis über die Anmeldung bei der CASS

- Lebenslauf (Curriculum vitae) (s. Art. 10.1. Ausf.-Best.)

- Nachweis über die berufliche Qualifizierung (s. Art. 10.1. Ausf.-Best.)

- Original und Fotokopie der Einschreibungsurkunde des anstellenden Unternehmens in das Betriebsstättenregister der Regierung

Hochqualifizierte Arbeitskräfte
(z.B. Informatiker, Geschäftsführer)
müssen zusätzlich folgendes vorlegen:

- Arbeitsvertrag [1]

- Nachweis des akademischen Titels




Zeitlicher Ablauf der Beantragung:

- Dokumente zusammentragen

- Übersetzungen anfertigen lassen [2]

- Arbeitsvertrag abschließen

- Mietvertrag abschließen (unter Vorbehalt der Erteilung der Arbeitsgenehmigung)

- Einreichung des Antrags auf Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung mit den oben genannten Dokumenten

- Anmeldung beim Sozialversicherungsträger

- Amtsärztliche Untersuchung [3] (s. Art. 43 Immigrationsgesetz)

- Bescheid des Immigrationsamtes abwarten




Ferner ist folgendes zu beachten:

Antragsteller, die die Nationalität eines EU-Landes oder die eines Mitgliedslandes des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, werden bei der Reihenfolge der Zuteilung der Genehmigungen bevorzugt (s. Art. 39 Immigrationsgesetz).

Die Immigrationsbehörde kann verlangen, dass die ausländischen offiziellen Dokumente mit einer Apostille gemäß Haager Konvention versehen werden müssen, falls Zweifel an deren Echtheit, Herkunft oder Kompentenz der ausstellenden Behörde aufkommen (s. Art. 8.3 Ausf.-Best.). Ebenso kann die Immigrationsbehörde die Vorlage weiterer Dokumente verlangen, die sie für notwendig erachtet, um die Angaben des Antragstellers zu überprüfen (s. Art. 8.4 Ausf.-Best.).

Für die Antragsbearbeitung berechnet das Immigrationsamt eine Verwaltungsgebühr von 171,20 Euro. Diese Gebühr ist bereits bei Aushändigung des Antragsformulars zu bezahlen.

Das neue Immigrationsgesetz wurde im Februar 2001 vom andorranischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das überarbeitete Immigrationsgesetz "Llei qualificada d'Immigració" wurde dann Mitte Mai 2002 vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz trat im September 2002 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen "Decret regulador del Servei d'Immigració" wurden von der Regierung am 16.10.2002 erlassen und traten am 24.10.2002 in Kraft.

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Version: 10.2, letzte Bearbeitung: 30. Januar 2018