| Schutz 
          von Marken im Fürstentum Andorra Wegen Drittland-Status ist gesonderte Anmeldung erforderlichVon Horst Boldt, Andorra Andorra 
          (bfai) - Nach der internationalen Anerkennung des Fürstentums Andorra 
          199
          
          3 als souveräner Staat wurde mit dem 
          Markengesetz vom 11.5.95 die Rechtsgrundlage für die Eintragung 
          von Marken in Andorra geschaffen ("Llei de Marques" vom 11.5.95; veröffentlicht 
          im Butlletí Oficial del Principat d'Andorra vom 24.5.95, BOPA 
          1995, 622). Dieses Gesetz hat Rückwirkungen auf die Inhaber von 
          Marken in anderen Staaten. Das den internationalen Vorschriften weitgehend 
          angepaßte Gesetz soll in- und ausländischen Markeninha-bern 
          Rechts
          
          sicherheit geben. 
 Das 
          geographisch von Staaten der Europäischen Union umschlossene Andorra 
          ist trotz bestehendem Zoll
          
          abkommen im Bereich 
          des Warenverkehrs für Industriegüter mit der EU ein Drittland. 
          Die Schutzwirkung einer als EU-Gemeinschaftsmarke oder als IR-Marke 
          angemeldeten Marke erstreckt sich aufgrund des Territorialprinzips nicht 
          auf Andorra, weshalb dort eine gesonderte Anmeldung erfolgen muß, 
          wenn eine Marke Schutz genießen soll.
 
 Als 
          eintragungsfähige Marke gilt jedes Zeichen, das dazu dient, Waren 
          oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristis
          
          chen 
          Personen von denen anderer Personen zu unterscheiden und welches sich 
          graphisch darstellen läßt (Art. 1, Abs. 1). Der Antrag auf 
          Eintragung einer Marke ist beim Markenamt zu hinterlegen. Mit dem Antrag 
          ist bei Bildmarken eine Reproduktion des Zeichens im Format bis 8x8 
          cm, mit einer Mindestauflösung von 300 dpi einzureichen.
 
 Das 
          andorranische Markenrecht kennt nicht den Markentyp "Wort-/ Bildmarke", 
          sondern nur "Wortmarke" und "Bildmarke". Im 
          Einzelfall kann deshalb eine aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzte 
          Marke durch zwei separate Registrierungen geschützt werden. Die 
          Wortmarke bietet den weitestgehenden Schutz, denn das angemeldete Wort 
          darf dadurch auch in einer anderen Schriftart nicht von Dritten benutzt 
          werden. Der Schutz für eine Bildmarke erstreckt sich nur auf das 
          Aussehen des angemeldeten Designs bzw. Graphik. Eine Marke kann in schwarz/ 
          weiß und/oder in Farbe angemeldet werden.
 
 Es 
          gilt die Internationale Klassifizierung von Niz
          
          za 
          vom 15.6.57. Bei der Hinterlegung des Antrages auf Eintragung ist die 
          Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten (Art. 9, 
          Abs. 3). Für Inhaber oder Anmelder, die nicht in Andorra ansässig 
          sind oder die nicht in Andorra mit einer tatsächlich arbeitenden 
          Niederlassung vertreten sind, besteht Vertretungszw
          
          ang. 
          Diese müssen sich vor dem Markenamt durch einen zugelassenen Mandatar 
          vertreten lassen (Art. 8, Abs.1). Der Schutz der Marke beginnt an dem 
          Tag, an dem der Antrag auf Eintragung dem Markenamt vorliegt, sofern 
          der Antrag alle Bestimmungen erfüllt (Art. 12).
 
 Die 
          Schutzdauer beträgt zehn Ja
          
          hre und kann 
          beliebig oft jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden (Art.13). 
          Falls keine Verlängerung beantragt wurde, erlischt die Eintragung 
          automatisch nach Ablauf der Schutzfrist (Art. 28).
 
 Jegliche 
          Übertragung, Lizenzerteilung oder Verpfändung muß dem Markenamt 
          mitgeteilt werden und wird daraufhin im Register eingetragen. Die Modifizierung 
          einer bereits eingetragenen Marke ist nicht möglich. In diesem 
          Fall ist immer eine neue Registrierung notwendig (Art. 23). Im Register 
          können lediglich die Angaben zum Namen und zur Anschrift des Inhabers 
          verändert werden (Art. 24).
 
 Mit 
          der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber ein Ei
          
          gentumsrecht 
          an der Marke, welches ihm erlaubt, Dritten gegenüber die Reproduktion 
          oder jegliche Benutzung der registrierten Marke zu verbieten, wenn diese 
          mit der registrierten Marke identisch oder dieser ähnlich ist und 
          es in der Öffentlichkeit deshalb zu einer Verwechselungsgefahr kommen 
          könnte (Art. 14).
 
 Das 
          andorranische Markenrecht untersagt die Benutzung derjenigen Zeichen, 
          die durch Reproduktion oder Nachahmung den Ruf anderer Zeichen, den 
          diese in Andorra genießen, ausnutzen, nur dann, wenn die Originalzeichen 
          auch in Andorra eingetragen sind; dies gilt ebenfalls für die Waren 
          und/oder Dienstleistungen, die nicht mit den in der Markenregistrierung 
          eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich 
          sind. (Art. 14, Abs. 4).
 
 Werden 
          die Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke verletzt, ist der 
          Markeninhaber berechtigt, dies zivil- und strafrechtlich anzuzeigen 
          (Art. 29, Abs. 2). Voraussetzung für das Einleiten von Maßnahmen 
          gegen Schutzrechtsverletzungen ist die Eintragung der Marken in Andorra. 
          Kollektiv
          
          marken dürfen von jedem benutzt 
          werden, der das Benutzungsreglement respektiert, das der Markeninhaber 
          aufgestellt hat (Art. 36, Abs. 1).
 
 Inhaber 
          einer Kollektivmarke dürfen nur die Verbände der Hersteller, 
          Erzeuger, Dienstleister oder Händler wie auch die juristischen 
          Personen des öffentlichen Rechts sein (Art. 36, Abs. 2).
 
 Jede 
          Marke, die bereits in einem Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft 
          zum Schutz des Gewerblichen Eigentums eingetragen ist, genießt 
          ein Prioritätsrecht für die Anmeldung, das auf ein Jahr befristet 
          ist (2. Übergangsbestimmung, Abs. 1). Die Frist beginnt an dem Tag, 
          an dem das andorranische Markenamt Anträge annehmen wird. Für 
          bereits im Fürstentum Andorra benutzte Marken verlängert sich 
          die Frist auf zwei Jahre (1. Übergangsbest., Abs. 2).
 
 Die erstmalige Einrichtung eines Markenregisters, wie jetzt in Andorra, 
          birgt latent die Gefahr, daß sog. "Mark
          
          enritter" 
          sich attraktive Marken "völlig legal" aneignen könnten, denn 
          nach Ablauf der Frist kann jedermann eine nicht in Andorra registrierte 
          Marke für sich eintragen lassen.
 
 Nachdem 
          die Regierung den Termin für die Annahme von Anträgen auf 
          Anmeldung von Marken bereits zweimal verschoben hat, hat sie jetzt festgelegt, 
          daß das andorranische Markenamt die Anträge ab dem 5.12.96 
          annehmen wird. NfA 21.11.96
 ________________________ Externe Links 
		  URL: http://www.bfai.com URL: http://www.vwd.de
 ________________________ Zitiervorschlag Boldt, 
          Horst: Schutz von Marken im Fürstentum Andorra - Wegen Drittland-Status 
          ist gesonderte Anmeldung erforderlich. Online in Internet: URL: http://www.andorra-intern.com/artikel/de961121.htm 
          [Stand: *Abrufdatum*]. Dieser 
          Beitrag entstand ursprünglich im Auftrag des Rechtsreferats der 
          Bundesstelle für 
          Aussenhandelsinformation (BfAI) in Köln und wurde erstmals 
          veröffentlicht in: Nachrichten für Aussenhandel - NfA, hrsg. 
          von BfAI - Bundesstelle für Aussenhandelsinformation, Köln 
          und VWD - Vereinigte Wirtschaftsdienste 
          GmbH, Eschborn, 59. Jahrgang, 1996, Nr. 226, 21. November, S. 7. ________________________ Druckversion Download 
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          sich im konkreten Einzelfall beraten zu lassen.
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 Überwachung ist Tyrannei |